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   AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17 (28)   

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https://dejure.org/2019,3124
AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17 (28) (https://dejure.org/2019,3124)
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 30.01.2019 - 2 C 2488/17 (28) (https://dejure.org/2019,3124)
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 2 C 2488/17 (28) (https://dejure.org/2019,3124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Erhebliche Verschiebung der Hin- und Rückflugzeiten als Reisemangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Hin- und Rückflug verspätet: Reisepreisminderung um 60% möglich

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 24/13

    Zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

    Auszug aus AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
    Insoweit stützt sich das Gericht maßgeblich auf die Entscheidung des BGH vom 10. Dezember 2013 unter dem Aktenzeichen X ZR 24/13 (veröffentlicht unter NJW 2014, 1168 ff.).

    Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise damit zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistung (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1168).

    In diesem Fall muss der Reisevertrag jedoch bestimmen, in welchem Rahmen das Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden darf, d. h. ob der Reiseveranstalter sogar befugt sein soll, den Tag festzulegen, und ob ihm bei einem festgelegten Tag der gesamte Zeitraum von 0.00 bis 24.00 Uhr zur Bestimmung der Abflugzeit zur Verfügung stehen soll oder ob er bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls auf eine bestimmte Tageszeit oder ein bestimmtes Zeitfenster (etwa zwischen 9.00 und 12.00 Uhr vormittags) festgelegt sein soll (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1168, 1169).

    Mit der Qualifikation der Abflugzeit als voraussichtlich wird allerdings nur zum Ausdruck gebracht, dass der Reiseveranstalter dazu berechtigt sein soll, die vertragliche Abflugzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig zu fixieren und hierbei in gewissem Umfang von der vorläufigen Angabe abzuweichen (so ausdrücklich der BGH, NJW 2014, 1168, 1169).

    Entscheidend ist nach der Auffassung des BGH in jedem Falle, dass die Reisebestätigung die Funktion erfüllt, den Reisenden zuverlässig zu informieren (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1168, 1169).

    Dies spricht nach der Einschätzung des BGH maßgeblich dafür, dass bei Vereinbarung einer bestimmten Uhrzeit als Abflugzeit auch deren Qualifikation als voraussichtlich Abweichungen hiervon nur in einem verhältnismäßig engen Rahmen gestattet (so ausdrücklich der BGH, NJW 2014, 1168, 1169).

    Die Charakterisierung der Abflugzeit als voraussichtlich bringt dabei lediglich zum Ausdruck, dass die endgültige Abflugzeit in gewissem Umfang von der zunächst genannten abweichen kann (so ausdrücklich der BGH, NJW 2014, 1168, 1169).

    Er kann und muss mit dem Reisenden vielmehr bei Vertragsschluss diejenigen Vereinbarungen hinsichtlich der voraussichtlichen Flugzeiten treffen, die ihm eine spätere Konkretisierung innerhalb des vertraglich vorgesehenen Rahmens erlauben (vgl. BGH, NJW 2014, 1168, 1170).

    Dies entspricht der zitierten Rechtsprechung des BGH, der ebenfalls davon ausgeht, dass die endgültige Abflugzeit "in gewissem Umfang" von der zunächst genannten abweichen darf (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1168, 1169).

  • LG Frankfurt/Main, 12.10.2017 - 24 S 20/17

    Reisevertrag: Kündigungsrecht bei Änderung der Beförderungsklasse

    Auszug aus AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
    Auch diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main, die zuletzt noch einmal in einer aktuellen Entscheidung vom 12. Oktober 2017 (veröffentlicht in RRa 2018, 67 ff) deutlich gemacht worden ist.

    Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, RRa 2018, 67, 68; vgl. auch BGH, RRa 2009, 40, 42).

  • LG Hannover, 27.04.2017 - 8 S 46/16

    Pauschalreisevertrag: Selbstabhilferecht des Reisenden bei kurzfristiger

    Auszug aus AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
    Einen solchen Zeitraum von maximal vier Stunden hat auch das Landgericht Hannover in einer aktuellen Entscheidung vom 27. April 2017 (RRa 2017, 280, 282) als maßgeblich zugrunde gelegt.

    Insoweit hat auch das Landgericht Hannover zum Ausdruck gebracht, dass es dem Reisenden nicht zumutbar sei, voraussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen hinnehmen zu müssen (vgl. Landgericht Hannover, RRa 2017, 280, 282).

  • BGH, 14.05.2013 - X ZR 15/11

    Zur Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und zur erheblichen

    Auszug aus AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
    Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH, RRa 2013, 218 ff.).
  • BGH, 07.10.2008 - X ZR 37/08

    Zur Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug

    Auszug aus AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
    Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, RRa 2018, 67, 68; vgl. auch BGH, RRa 2009, 40, 42).
  • LG Frankfurt/Main, 19.11.2012 - 24 S 199/11

    Überbuchung des Hotels / Ersatz-Hotel / erheblicher Reisemangel / Kündigung /

    Auszug aus AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
    Dies erfordert schon die Komplexität des Reisevertragsrechts (vgl. hierzu Landgericht Frankfurt am Main, RRa 2013, 13, 15).
  • BGH, 17.07.2013 - VIII ZR 334/12

    Kraftfahrzeugleasing: Wirksamkeit der Verpflichtung des Leasingnehmers zum

    Auszug aus AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
    Im entsprechenden Zusammenhang hat Führich einen Zeitraum von maximal vier Stunden vorgeschlagen, innerhalb dessen eine in der Reisebestätigung benannte Abflugzeit verlegt werden darf (vgl. insoweit Führich, NJW 2014, 1171).
  • LG Frankfurt/Main, 08.04.1991 - 24 S 93/90
    Auszug aus AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn einzelne Reisetage mit Mängeln behaftet sind, die eine Minderungsquote von jeweils mindestens 50 % erreichen (vgl. hierzu Landgericht Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 1203, 1204; Amtsgericht Hamburg-Blankenese, RRa 2002, 224; Führich, Reiserecht, a. a. O., § 11, Randziffer 61 m. w. N.).
  • AG Hamburg-Blankenese, 21.08.2002 - 508 C 136/02

    Abflug eineinhalb Tage verspätetet - Schadensersatz

    Auszug aus AG Bad Homburg, 30.01.2019 - 2 C 2488/17
    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn einzelne Reisetage mit Mängeln behaftet sind, die eine Minderungsquote von jeweils mindestens 50 % erreichen (vgl. hierzu Landgericht Frankfurt am Main, NJW-RR 1991, 1203, 1204; Amtsgericht Hamburg-Blankenese, RRa 2002, 224; Führich, Reiserecht, a. a. O., § 11, Randziffer 61 m. w. N.).
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